§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Buchenbühl - Ziegelstein e.V.“.
2) Der Verein wurde am 29.01.2010 gegründet und trägt die Tradition des
nicht eingetragenen Feuerwehrvereins „Freiwillige Feuerwehr Buchenbühl“
gegründet am 13.01.1922 weiter.
3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg unter VR: 200881 eingetragen.
4) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg, OT Buchenbühl.
5) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereines ist die Unterstützung der gemeindlichen Feuerwehr Buchenbühl,
die Förderung des Feuerschutzes durch Öffentlichkeitsarbeit, das Werben und
das Stellen von Einsatzkräften, die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen,
die Förderung der Jugendfeuerwehr sowie der Kameradschaftspflege.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
1) Mitglieder des Vereines können sein:
1. Aktive Mitglieder (Feuerwehrdienstleistende der Feuerwehr Nürnberg, Löschzug Buchenbühl),
2. Passive Mitglieder (ehemalige Aktive Mitglieder),
3. Ehrenmitglieder
4. Fördernde Mitglieder
2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
3) Mitgliedern, die aus gesundheitlichen Gründen, besonderer Verdienste oder nach
mehr als 10 Jähriger Dienstzeit bei der Buchenbühler Feuerwehr ausscheiden, werden
passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
4) Alle nicht nach § 3.1. unter Punkten 1-3 definierten Mitglieder gelten als fördernde Mitglieder.
Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht und müssen nicht zur Mitgliederversammlung geladen
werden. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge.
5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die mindestens 25 Jahre aktiven Dienst
geleistet, oder auf sonstige Weise besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Juristische Personen können ausschließlich förderndes Mitglied werden und auch keine Wahlämter
nach § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 übernehmen.
2) Die Aufnahme setzt einen Antrag voraus. Dieser ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds,
3. durch Ausschluss.
2) Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereines oder das der
Buchenbühler Feuerwehr, so kann das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vorher ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit
zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschluss
ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
3) Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer
des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied aus dem
Verein ausgeschlossen werden; § 5 Art. 2 gilt sinngemäß. In Härtefällen kann der Vorstand den
Beitrag stunden oder erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1) Von den aktiven Mitgliedern wird ein Mindestjahresbeitrag erhoben,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
2) Von den Fördernden und passiven Mitgliedern wird ein Mindestjahresbeitrag erhoben,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
3) Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei.
4) Der Jahresbeitrag wird bei unbarer Entrichtung zum 1. Werktag im März per Lastschrift eingezogen.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus folgenden volljährigen Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer oder dem stellv. Schriftführer
4. dem Kassier oder dem stellv. Kassier
5. 2 Beisitzer
6. dem Löschzugführer der Feuerwehr Buchenbühl, soweit er dem Verein angehört und
nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 bis 5 gewählt wird,
7. dem stellvertretenden Löschzugführer der Feuerwehr Buchenbühl, soweit er dem Verein
angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 bis 5 gewählt wird.
2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
3) Die unter § 8 Abs.1 Nr. 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur aktive und passive Mitglieder.
4) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl
im Amt.
5) Außer nach § 5 Abs. 1 erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch
Rücktritt oder Amtsenthebung. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit
den gesamten gewählten Vorstand oder einzelne seiner gewählten Mitglieder
ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren
Rücktritt schriftlich erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinesorganen vorbehalten ist. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung eines Jahres- und Kassenbericht,
6. Beschlussfassung für Aufnahme und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für
Ehrenmitgliedschaften.
2) Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 250,00 Euro übersteigen, bedürfen der
Zustimmung des Vorstandes gemäß § 8 Abs. 1.
§ 10 Sitzung des Vorstandes
1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig,
jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmenden, die Beschlüsse und die Ergebnisse von
Abstimmungen enthalten. Das Protokoll ist jeweils in der folgenden Sitzung
dem Vorstand vorzulegen und zu genehmigen.
§ 11 Kassenführung
1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereines dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2) Der Kassier hat über alle Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, welche von der Mitgliederversammlung jeweils auf
zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung
der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
2. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. die Wahl und Abberufung der wählbaren Mitglieder des Vorstandes,
4. die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal
statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von
2,5% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Als schriftlich einberufen gilt der fristgerechte
Aushang im Schaukasten am Gerätehaus der Feuerwehr Buchenbühl.
4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss
übertragen werden.
2) Bei der Mitgliederversammlung sind alle aktiven und passiven Mitglieder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und
wird die Mitgliederversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen,
so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig,
wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4) Für eine Änderung der Satzung sind mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen. Die
Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes
Mitglied dies beantragt.
6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.
§ 14 Auflösung des Vereines
1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen mindestens drei Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Auflösung des Vereines ist eine
Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2) Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen der gemeindlichen Feuerwehr Buchenbühl zu, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
3) Bei Wegfall des Verwendungszweckes nach § 14 Abs. 2 fällt das Vermögen des Vereines
der Stadt Nürnberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
der Feuerwehren Nürnbergs zu verwenden hat.
§ 15 Haftungsausschluss
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung, auch der Vorstandsmitglieder, wird ausgeschlossen,
es sei denn, dass vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt.
Satzung verabschiedet in der Gründungsversammlung am: 29.01.2010
Satzung geändert in der Jahresversammlung am: 24.02.2017